Rechtliche Situation bezüglich FGM/C
In der Schweiz und in den meisten anderen Staaten ist FGM/C verboten und als Körperverletzung strafbar. Auch die grosse Mehrheit der Länder, in welchen die Genitalbeschneidung bei Mädchen und Frauen praktiziert wird, hat explizite Gesetze erlassen, welche die Praxis unter Strafe stellen.
Situation in der Schweiz
Die internationalen Menschenrechtsverträge sowie die in der Bundesverfassung festgehaltenen Grundrechte verpflichten die Schweizer Behörden, Mädchen und Frauen vor FGM/C zu schützen. Darüber hinaus wurden die bestehenden Straftatbestände zum Schutz von Leib und Leben im Jahr 2012 mit einem Artikel im Strafgesetzbuch ergänzt, der die weibliche Genitalbeschneidung explizit verbietet und unter Strafe stellt.
Verstümmelung weiblicher Genitalien – Art. 124 StGB
Wer die Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, in ihrer natürlichen Funktion erheblich und dauerhaft beeinträchtigt oder sie in anderer Weise schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird.
In der Praxis tangieren die juristischen Aspekte von FGM/C unterschiedliche Bereiche. Dazu zählen der Kinderschutz, Melderechte und Meldepflichten, Opferschutz sowie asyl- und ausländerrechtliche Themen.
Situation in anderen Ländern
Die Staatengemeinschaft hat die weibliche Genitalbeschneidung als Menschenrechtsverletzung verurteilt und im Rahmen von internationalen Übereinkommen verboten, darunter die Menschenrechtsverträge der UNO sowie regionale Menschenrechtsabkommen wie zum Beispiel die afrikanischen Menschenrechtsverträge. Die internationalen Verpflichtungen dienen dem Schutz von Frauen und Mädchen vor Genitalbeschneidung sowie der Prävention, aber auch der Opferhilfe. Ausserdem sollen dadurch Verfolgung und Bestrafung der Täterinnen und Täter gewährleistet werden.
Situation in den Herkunftsländern
In über 30 Ländern weltweit wird FGM/C praktiziert. Die meisten davon haben mittlerweile Gesetze erlassen, welche die Praktik verbieten und unter Strafe stellen.
Afrika
- Ägypten (verboten seit 2008)
- Äthiopien (verboten seit 2004)
- Benin (verboten seit 2003)
- Burkina Faso (verboten seit 1996)
- Dschibuti (verboten seit 1994)
- Eritrea (verboten seit 2007)
- Gambia (verboten seit 2015)
- Ghana (verboten seit 1994)
- Guinea (verboten seit 1965)
- Guinea-Bissau (verboten seit 2011)
- Kamerun (verboten seit 2005)
- Kenia (verboten seit 2011)
- Liberia (verboten 2018)
- Mali (nicht offiziell verboten)
- Mauretanien (verboten seit 2005)
- Niger (verboten seit 2003)
- Nigeria (verboten seit 2015)
- Senegal (verboten seit 1999)
- Sierra Leone (nicht offiziell verboten)
- Somalia (konstitutionell verboten, aber nicht gesetzlich verankert)
- Sudan (verboten seit 2020)
- Südsudan (nicht offiziell verboten)
- Tansania (verboten seit 1998)
- Togo (verboten seit 1998)
- Tschad (nicht offiziell verboten)
- Uganda (verboten seit 2010)
- Zentralafrikanische Republik (verboten seit 1966)
Asien
- Irak (in der Region Kurdistan verboten)
- Jemen (teilweise verboten)
- Indonesien (teilweise verboten)
- Malaysia (teilweise verboten)
Mittlerer Osten
- Oman (verboten seit 2008)